„Denn anders als bei einer klassischen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, also zum Beispiel eine wahrheitswidrige Angabe im Gesundheitsbogen, führt der Versicherer in Helbergs Beispiel gar nicht den Nachweis, dass die Angaben im Antrag falsch gewesen seien. Denn darum geht es ihm nicht, sondern um eine vermeintliche Verletzung der spontanen Anzeigepflicht.“